3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. 3.2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Kosten der von der Beschwerdeführerin eingeholten Stellungnahme von Dr. med. Dipl.-Psych. C._____ vom 4. Mai 2023 in der Höhe von Fr. 160.00 zu bezahlen. - 12 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten