6. Was die beantragte Übernahme der Kosten der Stellungnahme von Dr. med. Dipl.-Psych. C._____ vom 4. Mai 2023 (vgl. das Rechtsbegehren Ziff. 5 und Beschwerde S. 9) anbelangt, ist festzuhalten, dass die Vornahme der notwendigen Abklärungen dem Versicherungsträger obliegt (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), weshalb die Partei grundsätzlich keine eigenen Abklärungen einzuleiten hat. Es entspricht aber einer Erfahrungstatsache, dass nicht angeordnete Abklärungen – etwa die Einholung ärztlicher Berichte oder die Beauftragung einer sachverständigen Person – zu massgebenden Erkenntnissen für das Abklärungsverfahren führen können.