43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher – entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin (vgl. das Eventualbegehren in Rechtsbegehren Ziff. 4) – zu weiteren fachärztlichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat diese neu über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen [vgl. das Rechtsbegehren Ziff. 2] / Rente) der Beschwerdeführerin zu verfügen. - 10 -