Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, sie fühle sich noch nicht bereit, eine Arbeit aufzunehmen (E-Mail vom 3. Mai 2023 in VB 71), schloss die Beschwerdegegnerin den Eingliederungsprozess jedoch aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab, ohne mit der RAD-Ärztin Dr. med. E._____ Rücksprache bezüglich des weiteren Vorgehens bzw. einer allfälligen Begutachtung zu nehmen (vgl. den Abschlussbericht Integration vom 30. Mai 2023 in VB 72).