Aktennotiz vom 27. März 2023, VB 55). Es ist jedoch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin bei diesem stark einschränkenden Zumutbarkeitsprofil weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau tätig sein können soll. So sind das Beraten, Unterstützen und Bedienen von Kunden sowie -9-