5.1.3. Dr. med. E._____ attestierte der Beschwerdeführerin in deren angestammten Tätigkeit als Detailhandelsassistentin sodann eine 80–100%ige Arbeitsfähigkeit, beschrieb jedoch gleichzeitig ein Zumutbarkeitsprofil (klar zugewiesene Arbeitsstruktur und Aufgabenbereiche, welche eigenständig abgearbeitet werden können, massvoller Kundenkontakt, vorzugsweise Tätigkeiten, die im Hintergrund verrichtet werden können, geregelte Arbeitszeiten ohne Wechselschichten und Nachtschichten; Aktennotiz vom 27. März 2023, VB 55).