Trotzdem hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Folge nicht verbessert (vgl. die Stellungnahme von Dr. med. Dipl.-Psych. C._____ vom 4. Mai 2023 in BB 3; vgl. auch den Austrittsbericht der Klinik D._____ vom 13. Oktober 2022 in VB 33 S. 3, wonach die Müdigkeit nach der Krankschreibung geblieben sei). Somit ist zumindest fraglich, ob sich die psychosozialen und soziokulturellen Belastungsfaktoren (Doppelbelastung Arbeit und Berufsmaturität) als direkte Ursache der Einschränkung im Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin darstellen oder vielmehr ein davon unabhängiger, verselbstständigter Gesundheitsschaden vorliegt.