12.1 S. 1). Zudem war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Verfügung bereits seit über 1.5 Jahren zu 100 % arbeitsunfähig und hatte in dieser Zeit nicht gearbeitet (vgl. die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse in VB 66 S. 7 f., 72, 84, 221, 255, 257, 291; vgl. auch die Taggeldkarten in VB 66 S. 73, 75, 83, 118, 142, 146, 172, 178, 182, 187, 191, 197, 212; vgl. sodann den Fragebogen für Arbeitgebende vom 16. Mai 2022 in VB 25 S. 6). Ihre Ausbildung pausiert sie sodann seit Juni 2022 (vgl. den Assessmentbericht Integration vom 18. April 2023 in VB 61 S. 2). Trotzdem hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Folge nicht verbessert (vgl. die Stellungnahme von Dr. med.