Einschränkung im Leistungsvermögen dar; sie sind nicht bloss pathogenetisch bedeutsam (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43; I 514/06 E. 2.2.2.2). So fehlt es am rechtlich vorausgesetzten Kausalzusammenhang mit einer selbstständigen Gesundheitsschädigung, solange noch zu erwarten ist, dass mit einem Wegfall der belastenden Lebensumstände unmittelbar auch die (somit nicht verselbstständigte) psychische Störung verschwinden werde (Urteil des Bundesgerichts 9C_140 vom 7. Januar 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend nannte die Beschwerdeführerin zwar selbst als Ursache für ihre depressive Entwicklung und den Erschöpfungszustand die Mehrfachbelastung durch Schule, Beruf und ihr Leiden am