Der Umstand allein, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiert deren Anspruchserheblichkeit jedoch nicht. Zwar ist keine invalidisierende Gesundheitsschädigung gegeben, wenn im Wesentlichen nur Befunde erhoben werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Belastungen aufgehen (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). Denn in einem solchen Fall stellen sich diese als direkte Ursache der -7-