5. 5.1. 5.1.1. Dr. med. E._____ schätzte die von ihr diagnostizierte mittelgradige depressive Symptomatik, anders als Dr. med. Dipl.-Psych. C._____ (vgl. die Stellungnahme vom 4. Mai 2023 in BB 3), nicht als invalidisierenden Gesundheitsschaden ein, da wesentliche psychosoziale Belastungsfaktoren (Doppelbelastung Arbeit und Berufsmaturität) deren Ursache seien und zu deren Aufrechterhaltung beitragen würden (Beurteilung vom 19. Dezember 2022 in VB 41). Der Umstand allein, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung eine wichtige Rolle spielten, tangiert deren Anspruchserheblichkeit jedoch nicht.