Sodann seien die Durchhaltefähigkeit sowie die Kontaktfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigt. Die Persönlichkeitsstörung verkompliziere und erschwere die depressive Symptomatik und führe zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem angestammten Beruf als Verkäuferin grundsätzlich eingeschränkt. Auch könne sie die Berufsmatura im normalen Pensum nicht bewältigen (Beschwerdebeilage [BB] 3).