auseinander. Sie diagnostizierte der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD 10; F33.1), und führte aus, es würden gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit der Pubertät Stimmungsschwankungen bestehen, die nicht situationsabhängig seien, durch bestimmte belastende Situationen jedoch stärker würden. Ebenso diagnostizierte Dr. med. Dipl.-Psych. C._____ eine Borderline Persönlichkeitsstörung und führte diesbezüglich aus, der frühe Beginn eines langandauernden dysfunktionalen Verhaltens könne anamnestisch belegt werden.