in der Stellungnahme vom 4. Mai 2023 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Episode sowie einer Borderline Persönlichkeitsstörung gestellt und ihr eine eingeschränkte Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit attestiert. Sie habe somit Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab 1. August 2022 (Beschwerde S. 7) und auf berufliche Massnahmen (Beschwerde S. 8). In ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2023 setzte sich Dr. med. Dipl.-Psych. C._____ mit der Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 27. März 2023 -6-