4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die Beurteilung der RAD-Ärztin könne nicht nachvollzogen werden, da ihr sämtliche behandelnden Ärzte aufgrund ihrer psychischen Störung eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert hätten (Beschwerde S. 4 f.). Insbesondere habe Dr. med. Dipl.-Psych. C._____ in der Stellungnahme vom 4. Mai 2023 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung mittelgradiger Episode sowie einer Borderline Persönlichkeitsstörung gestellt und ihr eine eingeschränkte Arbeits- und Ausbildungsfähigkeit attestiert.