So fehle der Nachweis, dass es sich um stabile und situationsunabhängige dysfunktionale Verhaltensmuster handle, welche sich im späten Kindesalter oder der Adoleszenz entwickelt hätten. Die interaktionellen Schwierigkeiten und das impulsive Verhalten der Beschwerdeführerin hätten sich erst im Rahmen der Doppelbelastung (Arbeit, Berufsmatura, respektive Aufnahmeprüfung) entwickelt. Bei der Diagnose der ADHS handle es sich weiterhin lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Betreffend die mittelgradige depressive Episode sei die Beschwerdeführerin leitliniengerecht behandelt worden, weshalb es zu einer Stabilisierung gekommen sei.