Der Morbus Crouzon sei sodann seit langem bestehend und habe die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Operationen nicht daran gehindert, eine Ausbildung ohne psychiatrische und medikamentöse Behandlung erfolgreich zu absolvieren und im erlernten Beruf in einem hohen Arbeitspensum tätig zu sein. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde und bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit begründe (VB 41).