Bei adäquater Belastungssteuerung (Vermeiden von Doppel- oder Mehrfachbelastung) hätten wesentliche Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht erkannt werden können. Der Morbus Crouzon sei sodann seit langem bestehend und habe die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Operationen nicht daran gehindert, eine Ausbildung ohne psychiatrische und medikamentöse Behandlung erfolgreich zu absolvieren und im erlernten Beruf in einem hohen Arbeitspensum tätig zu sein.