Verdachtsdiagnosen (Aufmerksam- keitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS], ICD-10 F90.0) sei im versicherungsmedizinischen Kontext des Weiteren keine Relevanz beizumessen. Selbst bei Vorhandensein der beiden oben erwähnten Diagnosen könnte lediglich ein leichter Ausprägungsgrad angenommen werden, da es der Beschwerdeführerin gelungen sei, erfolgreich eine Ausbildung zu absolvieren und längere Zeit beruflich tätig zu sein. Bei adäquater Belastungssteuerung (Vermeiden von Doppel- oder Mehrfachbelastung) hätten wesentliche Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit nicht erkannt werden können.