2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass sie der Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung Integrationsmassnahmen angeboten habe, welche diese jedoch aus subjektiven Gründen abgelehnt habe. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. August 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.