5. Nach dem Dargelegten liegt keine beweistaugliche Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung, insbesondere aufgrund einer lebenspraktischen Begleitung, vor. Unter Berücksichtigung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200) ist die angefochtene Verfügung vom 13. April 2023 (VB 165) daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.