Begleitung (ausschliesslich) aus psychischen Gründen erfolge (E. 3.3. hiervor). Vielmehr wäre durch die Beschwerdegegnerin abzuklären gewesen, ob der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht zumindest auch durch die somatischen Beschwerden – die Geburtsgebrechen – begründet ist, womit die Voraussetzung einer IV-Rente gemäss Rz. 2093 KSH hinfällig würde.