deführerin festgestellten somatischen Befunde bzw. Diagnosen – die Geburtsgebrechen 201, 381 und 462 (vgl. etwa VB 36 und 44), insbesondere die von ihr einwandweise erwähnten "Missbildungen des Zentralnervensystems" und der Diabetes insipidus (vgl. E. 3.2. hiervor) – nicht ebenfalls einen solchen zu begründen bzw. zumindest mitzubegründen vermöchten. Entsprechend kann ohne weitere medizinische Abklärungen nicht davon ausgegangen werden, dass "die versicherte Person ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt" sei (vgl. E. 2.3. hiervor) bzw. die momentan von der Beschwerdeführerin beanspruchte lebenspraktische