4. Diesbezüglich ist festzustellen, dass weder das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen noch der gestützt auf den Bericht von Dr. med. B._____ gezogene Schluss nachvollziehbar sind. So ist nachvollziehbar, dass ein psychiatrischer Facharzt, der um die Angabe der eine Unterstützungsbedürftigkeit begründenden Diagnosen gebeten wird, lediglich entsprechende psychische Diagnosen nennt. Die Nennung solcher lässt derweil nicht den Umkehrschluss zu, dass eine solche Unterstützungsbedürftigkeit ausschliesslich aufgrund dieser psychischen Beschwerden besteht. Insbesondere bedeutet die fachärztlich-psychiatrische Feststellung von Dr. med.