Zudem sei bei psychisch beeinträchtigten Versicherten Voraussetzung, dass mindestens eine Viertelsrente ausgerichtet werde, was vorliegend nicht der Fall sei (VB 157 S. 5; vgl. E. 2.3. hiervor). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Folge die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (VB 158 S. 2 f.).