Rahmen der Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen in Form von Gesprächsterminen zum persönlichen Befinden der Beschwerdeführerin sowie 30 Minuten für den Hilfebedarf im Haushalt, namentlich der Unterstützung durch einen Reinigungsangestellten bei Reinigungsarbeiten, als gegeben (VB 157 S. 3 f.). Sie hielt fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer leichten Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt seien. Zudem sei bei psychisch beeinträchtigten Versicherten Voraussetzung, dass mindestens eine Viertelsrente ausgerichtet werde, was vorliegend nicht der Fall sei (VB 157 S. 5; vgl. E. 2.3. hiervor).