38 Abs. 3 IVV). Die lebenspraktische Begleitung ist regelmässig, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2 S. 462 f.). 2.3. Ist die versicherte Person ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt, so muss sie gemäss Rz. 2093 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH; Fassung gültig ab 1. Januar 2022) Anspruch auf eine Rente haben. In diesem Fall kann der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung erst ab Beginn des Anspruchs auf eine IV-Rente entstehen. -4-