1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 165) zu Recht das Begehren der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen hat. Dabei ist insbesondere streitig, ob die Beschwerdegegnerin den Bedarf der Beschwerdeführerin an einer lebenspraktischen Begleitung zu Recht verneint hat (vgl. Beschwerde Ziff. 19).