Deswegen erbrachte die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit bereits Leistungen hinsichtlich Sonderschul- und medizinischen Massnahmen. Am 8. Mai 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Es folgten Abklärungen in medizinischer Hinsicht sowie eine Abklärung an Ort und Stelle bei der Beschwerdeführerin zu Hause. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung eines Berichts der behandelnden Psychiaterin verneinte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem Abklärungsdienst mit Verfügung vom 13. April 2023 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung.