5.2.2. Den Akten sind keine weiteren medizinischen Einschätzungen zu entnehmen, welche gegen die nachvollziehbaren und schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. B. sprechen würden. Dass weitere Abklärungen zu einem anderen Ergebnis führten (vgl. Beschwerde S. 4 f.), ist nicht anzunehmen, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 148 V 356 S. 366). Die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. November 2022 per 1. Juni 2022 vorgenommene Leistungseinstellung ist folglich nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).