Andererseits ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach der im März 2021 erfolgten Einstellung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Juli 2019, gegen die er nicht opponiert hatte, weiterhin wegen linksseitiger Schulterbeschwerden in ärztlicher Behandlung stand (vgl. VB 13 ff.). Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass Dr. med. B. einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 3. Januar 2022 und dem operativen Eingriff am 16. September 2022 als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtete.