vom 3. September 2020 an Schulterbeschwerden litt, die (auch) mit einer funktionellen Problematik aufgrund der Ausübung einer Bürotätigkeit und häufigen Radfahrens bzw. – dadurch bedingt – einer Tendenz zum thorakalen Rundrücken mit Scapulaprotraktion zu erklären waren (VB 13). Andererseits ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach der im März 2021 erfolgten Einstellung der Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 7. Juli 2019, gegen die er nicht opponiert hatte, weiterhin wegen linksseitiger Schulterbeschwerden in ärztlicher Behandlung stand (vgl. VB 13 ff.).