5. 5.1. Gestützt auf die insoweit übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. med. B. (VB. 56 S. 6 f.; VB 88 S. 5 f.) und Dr. med. D. (BB 6; vgl. auch VB 62 S. 1) ist davon auszugehen, dass zwischen dem Unfall vom 7. Juli 2019 (Fahrradsturz) und den nach dem 1. Juni 2022 noch andauernden Beschwerden, derentwegen der operative Eingriff vom 16. September 2022 durchgeführt wurde, kein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Etwas Gegenteiliges macht der Beschwerdeführer denn zu Recht – zumindest explizit – auch nicht geltend.