3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf die durch sie in Auftrag gegebene Aktenbeurteilung von Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. Juni 2022 (VB 56). Dieser führte darin sinngemäss aus, der ursprüngliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei spätestens drei bis vier Wochen nach der am 7. Juli 2019 erlittenen Kontusion der linken Schulter ohne strukturell objektivierbare Befunde wieder erreicht gewesen. Grundlage für diese Einschätzung bilde das Ergebnis der MRT-Untersuchung vom 28. Oktober 2019 (VB 56 S. 6; vgl. VB 4).