1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. November 2022 ihre Leistungen bezüglich der Unfälle vom 7. Juli 2019 und 3. Januar 2022 zu Recht per 1. Juni 2022 eingestellt hat. 2. 2.1. 2.1.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen -4-