Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass an der Schlüssigkeit der Beurteilungen von Dr. med. B. vom 1. Juni 2022 und 3. Februar 2023, insbesondere hinsichtlich der Kausalitätsbeurteilung, diverse Zweifel bestünden, weshalb das Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den beiden erlittenen Unfällen und den noch über den 31. Mai 2022 hinaus persistierenden Beschwerden nicht bewiesen und eine Begutachtung indiziert sei (Beschwerde, Ziff. 15 ff., insb. Ziff. 20; Replik).