1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die per 1. Juni 2022 verfügte Leistungseinstellung im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die von ihr eingeholten Aktenbeurteilungen von Dr. med. B. vom 1. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 56) und vom 3. Februar 2023 (VB 88) davon auszugehen sei, dass zwischen den vom Beschwerdeführer noch über den 31. Mai 2022 hinaus geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden und den Ereignissen vom 7. Juli 2019 und 3. Januar 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (VB 73 S. 10 f.; Vernehmlassung Rz. 5 ff.; Duplik).