2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit Replik vom 3. März 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2.4. Mit Duplik vom 14. März 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: