2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 16. Januar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: " 1. Der Einspracheentscheid vom 30. November 2022 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer seien Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu gewähren und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."