1.3. Mit Schadenmeldung UVG vom 6. Januar 2022 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, am 3. Januar 2022 beim Langlaufen abermals auf die linke Schulter gefallen zu sein und sich dabei verletzt zu haben. Nach entsprechenden medizinischen Abklärungen verfügte die Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2022 mit der Begründung, die beiden Unfallereignisse vom 7. Juli 2019 und 3. Januar 2022 seien nicht natürlich kausal für die noch bestehenden Schulterbeschwerden, die Einstellung der Leistungen per 1. Juni 2022. Die dagegen am 4. Juli 2022 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. November 2022 ab.