Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 30. November 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1986 geborene Beschwerdeführer ist seit dem 11. April 2011 als Bankmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 7. Juli 2019 stürzte er mit dem Fahrrad und zog sich dabei unter anderem eine Schulterprellung zu. In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung), bis sie diese mit Mitteilung vom 25. März 2021 einstellte.