Aus dem Vergleich mit dem Valideneinkommen ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 5'608.42 (Fr. 54'600.00 – 48'991.58) und entsprechend ein Invaliditätsgrad von 10 % (Fr. 5'608.42 / Fr. 54'600.00 x 100; zum Runden vgl. BGE 130 V 121). Die Abweisung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 14. April 2023 ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.