Angesichts der Zumutbarkeit einer vollzeitigen Beschäftigung in einer leidensangepassten Tätigkeit (E. 3.1. f. hiervor) fällt ein Abzug aufgrund des Beschäftigungsgrads (vgl. Beschwerde, Ziff. 20) vorliegend ausser Betracht. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich ein Abzug wegen faktischer Einhändigkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweisen), des Aufenthaltsstatus (vgl. VB 11) und/oder aus anderen Gründen rechtfertigte, kann offen bleiben, da – wie sich im Folgenden ergibt – selbst bei Gewährung des maximal möglichen Abzugs von 25 % kein einen Rentenanspruch begründender (mindestens 40%iger; vgl. Art. 28 IVG) Invaliditätsgrad resultierte.