6.3.4. Inkorrekt war die Berechnung des Invalideneinkommens allerdings in der Hinsicht, dass die Beschwerdegegnerin die LSE 2018 herangezogen hat. Da stets auf die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten abzustellen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2) und im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. April 2023 – anders noch als beim Vorbescheid vom 4. August 2022 (VB 73) – die LSE 2020 bereits publiziert war (veröffentlicht am 23. August 2022), wäre angesichts des frühestmöglichen Rentenanspruchs ab August 2021 auf die LSE 2020 abzustellen gewesen.