Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen zwingenden Einsatz beider Hände voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen). Gerade diese Tätigkeiten zeigen, dass auch im Produktionssektor (Sektor 2) Betätigungsmöglichkeiten bestehen, die dem Beschwerdeführer zumutbar sind, weshalb sich entgegen dessen Vorbringen (Beschwerde, Ziff. 17 f.) ein Abstellen auf den Dienstleistungssektor (Sektor 3) bzw. Teile davon, nicht rechtfertigt.