Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabelle TA1, Total (alle Wirtschaftszweige), abgestellt hat. So bestehen rechtsprechungsgemäss auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen zwingenden Einsatz beider Hände voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1 mit Hinweisen).