Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit bei Ablauf des Wartejahres (August 2021) nicht voll ausgeschöpft worden sei, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen sei (VB 85 S. 1). Sie stützte sich sodann auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und errechnete unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'347.00. Einen leidensbedingten Abzug befand sie dabei für nicht gerechtfertigt (VB 85 S. 2).