6.3.2. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit bei Ablauf des Wartejahres (August 2021) nicht voll ausgeschöpft worden sei, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen sei (VB 85 S. 1).