Massgebend für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist indes die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens aufwiese, deretwegen er ausserstande wäre, einer keinen Einsatz der rechten Hand erfordernden (vgl. VB 84 S. 3) Tätigkeit im Vollzeitpensum nachzugehen, gibt es in den medizinischen Akten keine und der – rechtsdominante – Beschwerdeführer legte selbst auch gar nicht dar, weshalb er in einer solchen Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig sein soll.