_ aus dem Jahr 2022 durchaus mitberücksichtigt und teilweise auch explizit erwähnt oder gar daraus zitiert (vgl. E. 3.1. f. hiervor). Auch hat er sich in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2023 in dem Sinne zu den Auswirkungen der festgestellten entzündlichen und strukturellen Veränderungen geäussert, dass diese an der bisherigen Beurteilung hinsichtlich einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne Einsatz der dominanten rechten Hand nichts zu ändern vermöchten (VB 84 S. 2 f.; vgl. Beschwerde, Ziff. 8).